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Rechtliche Aufgeklärtheit!

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 [user:668]

Oxygen
Praxiserfahrung durfte ich schon machen; leider die, dass unsere Freunde in grün absolut unfähig sind.
Ein paar Beispiele, wo ich mich tierisch aufgeregt habe:

Männertag '99. Ich bin mit drei Kumpels in einem Clio unterwegs. In einer engen Rechtskurve kommt uns ein Wagen entgegen, schneidet und fährt uns den Spiegel ab. Drinnen saß eine Oma, die Tochter und die Enkelin.
Die Herren in grün kommen, gucken uns an, gucken die Family an und es war ihnen sofort klar. Die vier Jungs müssen schuld sein.
Nachem ich die netten Herren dreimal darum gebeten habe, sich doch mal das Profil auf dem Randstreifen anzugucken um zu demonstrieren, dass wir schon äußerst innen gefahren sind, hab ich es dann gelassen. Arschl#$%&§!!!

Ein Kumpel wurde mit einer geringen Menge erwischt. Laut eigener Erfahrung und Aussage von ihm hat er ca. 1g bei sich gehabt.
Später hieß es dann, es wären drei g gewesen. Die müssen echt die Mische mitsammt Tütchen etc. gewogen haben. Idioten!!!

Ich wurde mal mit meiner 125er angehalten, als ich mit einem Kumpel unterwegs war. Die 50er von ihm wurde auf eine Art Rollengestell geschoben, um die Leistung zu messen. Ich saß die ganze Zeit daneben auf meiner Karre und hab nur gebammelt, da zwar eine Drosselung eingetragen war, jedoch nicht wirklich eingebaut.
Nachdem das Spiel zu Ende war, sagte der nette Herr nur zu mir, dass meine Maschine aber schön leise läuft; uff *lol*
Darüber hab ich mich aber natürlich gefreut *zwinker*


Um auf dein Thema zurückzukommen. Retten konnte/brauchte ich mich noch nicht und darüber bin ich auch froh.
Aber mal im Ernst. Ich finde es schon verständlich, dass man versucht irgendwie Mitleid zu erregen. Solange man sich dabei nicht noch mehr in die Scheiße reitet, kanns doch nciht schaden. Polizisten sind auch nur Menschen und drücken auch ab und zu mal ein Auge zu.

Shawn
ich bin auch froh, dass ich über diese Seite rechtlich gut aufgeklärt bin.
Überlegt mal wie wenig Leute auf der Strasse wissen, wie sie sich im Umgang mit der Polizei zu verhalten haben ?!

Meine Mutter wurde mal geblitzt und da das Fahrzeug auf meinen Vater zugelassen war sollte er auskunft darüber geben wer die Fahrzeugführerin war.
Er hätte einfach sagen können, "ich sage nicht aus" vonwegen Verheiratet,..etc. hatte aber brav und sofort den Bogen ausgefüllt und meine Mutter so belastet...

Ich hab echt das Gefühl, dass es auch zu einer Taktik gehört die Leute unaufgeklärt zu lassen, denn so haben es die Gesetzeshüter wirklich einfacher.
Ich meine überlegt mal es gäbe ne Kolumne inner Zeitung, wo jedentag ein neuer Abschnitt ausm Grundgesetz vorgestellt und erläuter wird. *lol*

Dann hätten die Polizisten keine Chance mehr. Überlegt mal die Polizisten klopfen an der Tür und beten um einlass. Nun kommt der aufgeklärte Bürger und fragt nach dem Durchsuchungsbefehl. Der Polizist hat natürlich keinen,... Während er nun die polizeilich bekannte "Angstmacherei" anwendet knallt der zu durchsende einfach wieder die Tür zu und unser Polizist steht da... *lol*

 [user:4477]

Shawn
Du darfst Einspruch einlegen, aber keinen Wiederstand leisten,.. musst ihn defakto also dann auch Deine Butze durchwühlen lassen.

Allerdings riskieren die auch einiges wenn die mit dem Argument kommen.
Besonders wenn die nichts finden sollten kannst Du gegen den betreffenden Polizisten auch rechtlich vorgehen, weil die Hausdurchsung dann nicht unbedingt rechtens gewesen sein muss



Verhalten bei Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Die Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung dient in der Regel der Festnahme verdächtiger Personen oder zur Beschlagnahme von Beweisgegenständen .

Bei der Haus- , oder Wohnungsdurchsuchung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die geschützte Privatsphäre der Betroffenen ( Art.: 13 GG ; Unverletzlichkeit der Wohnung ) . Der Grundrechtseingriff Haus- oder Wohnungsdurchsuchung ist geregelt in den §§ 102 ff. StPo? .


Begriffe und Gesetzliche Grundlagen
Das Gesetz ( §§ 94 , 102 , 105 StPO? ) sieht vor , dass Durchsuchungen


Nur durch den Richter
bei `Gefahr im Verzug` auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre `Hilfsbeamten` ( z.B.: Schutz- & Kriminalpolizei )
angeordnet werden dürfen ( § 105 Abs. 1 StPO? ) .

Was hier als Ausnahme formuliert ist , wird in der Rechtswirklichkeit zur Regel : Durchsuchungen wegen `Gefahr im Verzug` , ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl bzw. –Beschluss überwiegen , ohne nähere Begründung worin konkret diese Gefahr zu sehen ist .


Eine weitere Konsequenz der Durchsuchung unter Berufung auf `Gefahr im Verzug` ist , dass die durch § 104 StPO? gesetzlich vorgesehen Durchsuchungszeiten zur Nachtzeit (Also in einem Zeitraum vom 01. April – 30. September von 21°°- 4°° Uhr Morgens und vom 01. Oktober bis 31. März von 21°°- 6°° Uhr Morgens ) bei `Gefahr im Verzug` oder bei Verfolgung auf Frischer Tat und zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen , die Durchsuchung zu jeder Tages- und Nachtzeit zulässig bzw. möglich wird.


Durchsuchung - Beschlagnahme
Die Durchsuchung dient in der Regel :

Die Ergreifung eines tatverdächtigen , oder Der Beschlagnahme von Beweisgegenständen ;

Rechtsgrundlage sind :

§§ 94 ff. ( Beschlagnahme ) und §§ 102 ff. ( Durchsuchung ) der Strafprozessordnung ( StPO? ).


Durchsuchungsbefehl
Eine Durchsuchung und Beschlagnahme kann in der Regel nur durch den Richter angeordnet werden Die? einzige Ausnahme stellt `Gefahr im Verzug `dar .

Die richterliche Durchsuchungsanordnung muss enthalten :


Vermutete Straftat , aufgrund deren der Durchsuchungsbeschluss ergeht ;
Zweck und Ziel der Durchsuchung ;
Ausmaß der Durchsuchung ;
Genaue Umschreibung der Objekte welche durchsucht werden sollen ( z.B.: Geschäftsräume , Privaträume , etc. ) mit genauer Anschrift und Benennung des Inhabers ;
Begründung des Durchsuchungsbeschlusses ;
Unterschrift des Richters ;
Die Begründung endet meist mit folgender Formel : „ Es ist zu vermuten dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird , die zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Tatbeteiligten dienen können “ .


Gefahr im Verzug

Auch ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl kann der Staatsanwalt oder auch die Polizei aus eigener Initiative eine Durchsuchung durchführen , wenn `Gefahr im Verzug` in Form von Verdunkelungs- bzw. Fluchtgefahr gegeben ist . Das ist u.a. der Fall , wenn der Erfolg der Durchsuchung oder Beschlagnahme durch Verzögerung , durch Einholen des richterlichen Beschlusses gefährdet währe. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Erfolgsvereitelung reicht schon aus . ( s. Löwe - Rosenberg , StPO? Kommentar 32. Aufl. Band 1 zu §98 Rnr. 17 )

Die Behauptung der `Gefahr im Verzug` verschiebt die Zuständigkeit für das in Gang setzen der Durchsuchung vom Richter auf Staatsanwalt oder Polizei .

Bei der Durchsuchung selbst , haben die Betroffenen aber die gleichen Rechte wie bei einer richterlich angeordneten Aktion.


Verhältnismäßigkeit

Die Beamten haben sich bei der Durchsuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu richten .

Das bedeutet :


Es muss immer der geringst möglichste Eingriff gewählt werden ;
Schonender Umgang mit dem Eigentum des Betroffenen ;
Keine Beschädigungen , die außer Verhältnis zum Zweck der Untersuchung stehen ;
Beschlagnahme nur dann , wenn der Schwere der Straftat und der Stärke des Verdachts angemessen ;
Keine Beschlagnahme , wenn weniger einschneidende Maßnahmen zum Erfolg führen ( z.B.: Kopien von Unterlagen ) ;
Abwägung des Strafverfolgungsinteresses gegen die Grundrechte des/der Betroffenen .
Insgesamt muss die Aktion der Bedeutung der Sache angemessen sein .


Rechte des Wohnungsinhaber / Anwesenheit
Der Inhaber der Wohnung hat das Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein . Die Durchsuchung darf nicht beginnen , bevor er eingetroffen ist , sofern er mit angemessenem Aufwand benachrichtigt werden kann .


Vertreter
Ist der Inhaber abwesend oder unauffindbar , so muss wenn möglich , ein Vertreter aus folgendem Personenkreis in folgender Reihenfolge hinzugezogen werden :


Stellvertreter im Betrieb ;
Erwachsener Angehöriger ;
Hausgenosse ;
Nachbar ;
Der Vertreter hat während der Durchsuchung die gleichen Rechte wie der Inhaber .


Anwalt
Sofort nach bekannt werden sollte ein Anwalt informiert und zugezogen werden .


Zeugen
Allein seine Anwesenheit kann sich tendenziell positiv auf Art & weise der Durchsuchung auswirken . Allerdings : Die Hinzuziehung eines Anwaltes hat keine aufschiebende Wirkung . D.H.: Die Durchsuchung kann schon vor dessen Eintreffen beginnen .


Durchsucher
Der Wohnungsinhaber darf Vertrauenspersonen als Zeugen zuziehen , was sich immer empfiehlt . Der Anruf von Zeugen hat allerdings , ebenso wie das hinzuziehen eines Anwaltes keinerlei aufschiebende Wirkung .

Findet die Durchsuchung ohne Beisein eines Richters oder Staatsanwaltes statt , also nur mit Polizeibeamten, so muss die Polizei wenn möglich einen Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitglieder hinzuziehen. Die Gemeindemitglieder dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Polizei sein.

Diese Bestimmung wird häufig missachtet, von ihrer Einhaltung hängt jedoch u.a. die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ab.


Legitimation
Es genügt den Einsatzleiter nach seiner Legitimation zu fragen. Er ist der für die Durchsuchung verantwortliche .

Folgende Angaben die er machen muss , sollte man sich notieren :


Name ;
Dienstgrad ;
Dienstnummer ;
Dienststelle ;
Außerdem muss er seinen Dienstausweis vorzeigen ;

Durchsuchungsgrund

Die Durchsucher müssen den Grund der Durchsuchung dem Inhaber vorher bekannt geben, es sei denn, der Inhaber wird selbst einer Straftat verdächtigt .


Wegsehen
Da der Inhaber oder sein Vertreter das Recht haben , bei der Durchsuchung anwesend zu sein , können sie verlangen Das die Räume nacheinander und einzeln durchsucht werden , sodass alle Untersuchungshandlungen beobachtet werden können .

Es dürfen ausschließlich die Räumlichkeiten des Beschuldigten Durchsucht werden , also nicht von Verwandten oder etwa Wohnungsgemeinschafts-Mitgliedern.


Durchsuchen von privaten Unterlagen und Geschäftspapieren
Nur Richter oder Staatsanwalt dürfen solche Papiere durchsehen

Polizeibeamte müssen Papiere in Gegenwart des Eigentümers versiegeln. Nur um festzustellen ob es sich um private oder geschäftliche Papiere handelt , überfliegen die Beamten die Unterlagen mehr oder weniger intensiv .

Der Inhaber darf bei der späteren Entsiegelung, beim Staatsanwalt, zugegen sein.




Aussagen
Der von einer Durchsuchung Betroffene kann und sollte jegliche Aussagen zur Sache, unter Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht , verweigern. Auch auf Vermutungen und vermeintlich gute Angebote und fingierte Handel der Beamten sollte man sich nicht einlassen. Es kann und wird meist, alles gegen Einen verwendet werden.


Mithilfe
Die von der Durchsuchung Betroffenen sind nicht verpflichtet bei der Durchsuchung mithilfe zu leisten . Eine Behinderung der Durchsuchung kann jedoch ggf. als „Wiederstand“ gegen die Vollstreckungsbeamten ausgelegt werden . Will der Betreffende vermeiden , dass seine gesamte Wohnung auf den Kopf gestellt wird , kann er versuchen durch geeignetes Verhalten auf die Durchsuchungsart Einfluss zu nehmen .


Quittung
Die Durchsucher sind verpflichtet , ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen , mit Unterschrift zu versehen und dem betroffenen als Quittung auszuhändigen .

Auch wenn nichts `verdächtiges` gefunden wurde, sollte man sich diese Tatsache bescheinigen lassen .


Unterschrift
Der Betroffene ist nicht verpflichtet, von der Polizei vorgelegte Papiere , Verzeichnisse , etc. zu unterschreiben .

Zur Ausübung von Druck oder Zwang auf den Betroffenen zur Erwirkung einer Aussage , der Unterschrift , oder zur Gewinnung von Ermittlungsergebnissen fehlen legitime bzw. gesetzliche Grundlagen. Dieser somit illegale Vorgang würden zudem das Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit Frage stellen .


Nach der Durchsuchung
Sobald die Durchsuchung beendet ist kann der/die Betroffene auf zwei Rechte bestehen :


Schriftliche Mitteilung über den Grund und die Durchführung der Durchsuchung ;
Verzeichnis der Beschlagnahmten Gegenstände, bzw. Bescheinigung das nichts Beschlagnahmt wurde ;
Jeder Sicherstellung sollte sofort widersprochen werden, damit eine richterliche Entscheidung eingeholt werden muss . Unter Wahrung der gesetzlichen Frist versteht sich .



--------------------------------------------------------------------------------


Quelle: Grüne Hilfe WiKi


rookbom
Nur durch den Richter
bei `Gefahr im Verzug` auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre `Hilfsbeamten` ( z.B.: Schutz- & Kriminalpolizei )


Quelle: text von papst


wer ist da mit schutzpolizei gemeint? die normale? oder wer?

Shawn
ja genau, die Normale,.. quasi die in Grün! *zwinker*

 [user:4477]

RaveN
dann ist das hanf garantiert weg.

*schmök*

Melonenmann
Polizisten sind auch nur Menschen und drücken auch ab und zu mal ein Auge zu.

...aber doch nicht vor laufenden kameras!
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