HD mögl. wg. 10g per Post aus NL??? |
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GrasgrüneFee |
Hallo,
mal folgende Situation ausgedacht: eine person erwirbt in NL zw. 10-15g maryjane und schickt sich diese an seine adresse in D. Nun findet Komissar Zufall dieses Päckchen. Ist das u.U Anlass eine HD durchzuführen bei der Person, die als Adressat angegeben ist? Danke für die Aufmerksamkeit
MFG |
dj_korn |
*hust* nutz ma die suche... ;) *endehust* |
GrasgrüneFee |
ochja, da find ich aber so konkret nix zu meinem problem, dafür aber schmuggeltipps... *hüstel* |
Pantoffelkino Teleshopping |
Kommt auf die jeweiligen Staatsdiener an und kann Dir niemand pauschal sagen. Eine Hausdurchsuchung ist ja bekanntermaßen nur bei "Gefahr im Verzug" zulässig, und diese muß richterlich abgesegnet werden.
Ich persönlich glaube, daß die Strafverfolger bei dieser verhältnismäßig geringen Menge besseres zu tun haben und stattdessen ein "normales" Verfahren einleiten würden, hüte mich aber davor, eine Hausdurchsung auszuschließen. Erst recht, wenn so einem kleinen Nachwuchs-Beckstein als Beamter das Päckchen in die Hände fällt. Habe auch schon von Fällen gehört bzw. gelesen, in denen selbst regelmäßiger Grasgeruch aus einem Fenster zur Durchsetzung einer Hausdurchsuchung ausgereicht hat. Mit der Empfängeradresse bist Du übrigens nicht automatisch beschuldigt! Man könnte ja angeben, man wüßte von nix und irgendein böser Anfixer hat dem armen bürgerlichen, ehrlichen Moralisten die bösen Drogen geschickt. In diesem Fall müßtest Du als ehrlicher Bürger das Päckchen allerdings unverzüglich an einer Wache abgeben. Tust Du das nicht, ist zumindest die Grundlage für eine Hausdurchsuchung gegeben, wenn die Staatsdiener vorher Lunte gerochen haben. |
[user:16683] |
Pantoffelkino Teleshopping |
Ist auch richtig, soweit ich weiß, [user:16683], der Polizeibeamte sollte die Hausdurchsuchung aber auch nachträglich vor dem Richter begründen können.
Der "Schmuggel" von Cannabis ist allerdings immer eine Straftat, und bei 10g ist es sicher Auslegungssache für den Staatsdiener, ob eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden sollte oder nicht. Ein ganz kleinlicher und konservativer Beamte könnte schließlich schon bei dieser geringen Menge den Verdacht des Dealens herstellen und hätte dann wohl später keine Probleme, wenn er die Hausdurchsuchung begründen müßte. Ich persönlich glaube aber, daß das höchstens im tiefsten Bayern passieren würde (mit glauben meine ich nicht wissen! Bin auch absoluter Laie!). |
GrasgrüneFee |
hm, naja, das klingt ja soweit schonmal ganz positiv.
gewisses restrisiko wären dann nur die von rigolo besagten korintenkackerischen beämtchen. also was ganz akut passieren _kann_ ist demnach nur, dass a.) Brief "verloren" geht b.) Brief zugestellt wird, allerdings aufgerissen (wie sonst sollen sie wissen was da drin is) und man nun von mir erwarten würde, dass ich den kram bei der lieben polizei einreiche, ja? Unwahrscheinlich ist demnach c.) Brief kommt erstmal nicht, jedoch schon bald die lieben herren und damen in grün (vielleicht sogar mit dem brief dabei) und wollen meine bude auf den kopf stellen, weil ich wohl die unerlaubte einfuhr versucht hätte. hm.... |
Pantoffelkino Teleshopping |
Spürhunde! Halten sich auch gerne mal in Logistikzentren der Post auf, wenn man ihnen Pedigree Pal und ein Schälchen Wasser hinstellt...der Schnüffelus Marihuanicus fühlt sich vor allem in grenznahen Postzentren pudelwohl! Wenn Du nach b.) die Ware nicht direkt meldest (angenommen, sie wurde entlarvt), ist die Anzeige sicher! Ob eine Hausdurchsuchung dann auch erfolgt? Kann niemand bestreiten oder garantieren und darf es im k.net auch nicht (fällt ja in die Kategorie Schmuggeltipp), jedenfalls ist ein Restrisiko immer da. |
smurf |
"§ 102 StPO: Durchsuchung beim Verdächtigen
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. § 103 StPO: Durchsuchung bei anderen Personen (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1 des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat. § 105 StPO: Anordnung; Ausführung (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs.1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein. (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. " Quelle: Strafprozeßordnung Ob es zu einer Hausdurchsuchung kommt, hängt auch maßgeblich davon ab, in welchem Bundesland du wohnst. Gerade im Süden (nicht nur in Bayern) wäre ich da sehr vorsichtig. Ich kenne Leute, die wegen weniger als 10 g einen Hausbesuch abgestattet bekommen haben. |
UsualRedAnt |
Wer sich (selbst) Drogen per Post schickt, sollte die Sendung so lange wie möglich ungeöffnet lassen. Wer nämlich keine Ahnung vom Inhalt einer Postsendung hat, kann für ihn auch nicht für ihn verantwortlich gemacht werden. (Sonst könnte man z.B. einfach Drogen an unliebsame Mitmenschen verschicken und sie alle einsperren lassen.)
Des weiteren sollte man die Sendung nicht selbst beschriften. Wer sich selbst etwas schickt, weiß nämlich was drin ist. Also am besten einen Unbekannten die Adresse auf das Päckchen schreiben lassen (z.B. den freundlichen Mitarbeiter im Coffeeshop). Auch zur Polizei bringen muss man das Päckchen nicht! Niemand ist verpflichtet den Verfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu helfen. Wenn ihr also eine "unaufgeforderte Sendung" mit fragwürdigem Inhalt erhaltet, schmeißt sie einfach weg ; ) Es werden auch bei weitem nicht alle Postsendungen mit Hunden kontrolliert, sondern nur ungefähr 40.000 pro Tag - Es gibt aber täglich mehrere Millionen Postsendungen die Deutschland aus dem Ausland erreichen. Die Stichproben-Kontrollen werden deshalb verstärkt bei Sendungen aus "Gefährderstaaten" durchgeführt. Dazu gehören z.B. fast alle südamerikanischen Länder - die Niederlande jedoch nicht. Wenn man nun noch bedenkt, dass nur ein kleiner Teil der Drogenhunde auf Cannabis abgerichtet ist, wird das Risiko einer Cannapost überschaubar. Die Sendung sollte aber auf jeden Fall gut verpackt sein. Sendungen der Deutschen Post müssen so einiges aushalten und wenn ersteinmal ein nicht zu ignorierender Geruch aus dem Päckchen kommt, sieht es für den "erfolgreichen Versand" nicht gut aus. |
GrasgrüneFee |
hi redant,
dass man "seine" sendung möglichst gut verpacken sollte, das ist natürlich klar! beruhigend finde ich den gedanken, dass wenns auffliegen sollte ich nicht sofort als übeltäterin entlarvt werden kann, da mir ja schließlich auch jemand einen bösen streich hätte spielen wollen können. ich denke nach euren darlegungen, dass das risiko wohl relativ gering ist "etwas" auf dem postweg zu versenden und selbst wenns doch auffliegen sollte, ich wohn ja in nrw, denke da wird es keine HD wegen ~10g aus nem briefchen geben, der sich in meiner post befindet. kann ja schließlich nichts dafür wenn ein schelm mir soetwas sendet.
also ich denk ich werds einfach mal versuchen. kann dann ja hier berichten, obs glatt ging. |
Proletheus |
Du könntest natürlich - inwiefern das was bringt ist natürlich fraglich, ein Kärtchen dazu legen, mit einem fiktiven Namen und nen Gruß ("der alten Zeiten wegen" "schulde dir noch was") von jmd den du mal kanntest, aber nur den Vornamen noch weist usw. Macht nicht viel Mühe und könnte im Notfall was bewirken, nur solltest du schaun dass den ein anderer schreibt. |
miXx |
Und was wenn rauskommt, dass man selbst erst vor ein paar Tagen/Wochen in NL war?
Zählt die Ausrede, dass man nicht weiß wer das abgeschickt hat dann immernoch? |
Tinschn |
Im Zweifel für den Angeklagten?! DIE müssen doch MIR nachweisen das ich was verbockt hab und nicht ich das ichs nich war. Man könnte ja sogar noch sagen, das man in NL war um zu kiffen, sowas aber in Deutschland nie tun würde
edit: letzten Part gelöscht, zu heikel. |
GrasgrüneFee |
Die Idee mit dem Kärtchen find ich sehr gut!
Könnt mir vorstellen, dass das schonmal entlastend wirken könnte im Falle eines Falles. |
kopfsalat |
ich les hier schmuggeltipps |
UsualRedAnt |
Auf Kärtchen, Grußworte oder ähnliches würde ich verzichten. Einfach unpersönlich schicken - keine Liebesbriefe, alte Freunde oder so. Alles was dich mit der Sendung in Verbindung bringt macht es im Fall der Fälle schlimmer.
Du weißt doch auch ohne Grußworte woher das Päckchen kommt, oder vergisst du schon so schnell? Ein Risiko beim Postversand von Drogen haben wir noch nicht angesprochen - junge dynamische Postbeamte mit einem Hang zum illegalen. Wäre nicht die erste Sendung die nie ihren Empfänger erreicht. Aber bei 10 Gramm ist ja das finanzielle Risiko nicht alzu hoch... |
JabbaTheHut |
hab genau das selbe vor :-) denke mal das ich das nach euren ganzen ausführungen jetzt auch durchziehe ..wohne in Frankfurt Main also in Hessen ..denke das geht ohne probs ...hat sogar letztes mal im Ice geklappt |
Purple Power |
[user:22202] |
powers87 |
wär mir egal |
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| powers87 | 21:15 01.03.08 HD mögl. wg. 10g per Post aus NL??? (21|1058) |
| powers87 | 21:10 01.03.08 Hausdurchsuchungsbefehl wie lange? (10|889) |
Im September 2003 schnitt sich ein 18-Jähriger Penis und Zunge ab, nachdem er einen Tee aus Blüten der Engelstrompete getrunken hatte. |