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Ein Brief von unseren Drogenbeauftragten

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Avartarde
Sehr geehrte Frau Caspers-Merk,
>
>
> Ich wollte mir eben etwas Marijuana Kaufen aber zu meinen erstaunen
> sagte mir der Verkäufer das cannabis wohl illegal sei.
>
> Ich erwiederte ihn das dies nicht sein könne, da ja dem Art. 2 unseres
> Grundgesetzes wiederspricht.
>
>
>
> Das Menschenbild des Grundgesetzes hat gelernt aus dem Faschismus und
> sagt:
>
> Das Zentrum unseres Denkens ist der einzelne Mensch. Dem wird nicht
> vorgeschrieben, was er zu machen hat, was er gut zu finden hat, oder
> was er schlecht zu finden hat, sondern unser Staat ist aufgebaut auf
> der Freiheit jedes einzelnen Bürgers, und wir nehmen jeden einzelnen
> Bürger bis zum Beweis des Gegenteils als einen mündigen Menschen. Wir
> akzeptieren ihn als einen mündigen Menschen und er darf machen, was er
> will und er darf auch lassen, was er will, solange er nicht in die
> Rechte anderer Menschen eingreift.
>
>
> Ein mündiger Bürger kann also selbst über sein Handeln entscheiden
> solange er anderen keinen Schaden zufügt.
>
>
> Ist es mir also gestattet mir canambis anzubauen?
>
> Wenn nein, wessen Rechte würde ich mit einen Anbau von Cannabis verletzen?
>
>
> Mir ist mir bewusst das es vieleicht gesünder ist ohne Drogen zu
> leben, aber es ist mein Leben.
> Allerdings ist ein Vollkornbrot auch gesünder als ein Big Mac.
> Was sollen wir machen? Den Big Mac verbieten?
>
>
> Ich hoffe das sie mir als Drogenbeauftragte der Bundesregierung,
> diesen Verfassungsbruch Erklären können !
>
>
> Ich bin kein Kiffer ich bin aber für eine leagalisierung von Cannabis
> aus den oben genannten Gründen.
> Denn das GG ist das höhste Gut in einen Rechtsstaat
>
>
>
> Vielen Dank das sie sich für mein Schreiben Zeit genommen haben.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Thomas Brill
>
>
>

Und es Kam gleich eine Antwort, aber nicht wirklich eine die zu meinen Fragen paste




Sehr geehter Herr Brill,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail zur Legalisierung von Cannabis.
Frau Caspers-Merk hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Die Legalisierung von Cannabis ist seitens der Bundesregierung nicht
geplant. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 4 Buchstabe c
des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von
1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschließlich
Cannabis, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke
zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des
VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien,
„vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer
Rechtsordnung (...) den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen
oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch (…) als
Straftat zu umschreiben“. Der Verkehr mit Cannabis zu anderen als
medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist deshalb nach dem
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten und strafbar.

Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des
Besitzes, des Anbaus und des Inverkehrbringens von Cannabis fest (§ 29
Abs. 1 BtMG), weil sie Cannabis nicht als harmlose Droge ansieht. Keine
der neueren Studien hat Cannabis eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“
ausgestellt. Vielmehr wird auf eine Reihe akuter und langfristiger
Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen,
die zwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit
größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die
Untersuchungen weisen auf die „vielen Unbekannten“ hin und empfehlen
weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den
Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis.

Bei den ambulanten Drogenberatungsstellen nimmt der Anteil von Klienten,
die wegen eines Cannabisproblems in die Behandlung kommen, zu. Im Jahr
2002 war Cannabiskonsum bei 30,5% der wegen Drogenproblemen ambulant
Behandelten nach einem Bericht der Deutschen Referenzstelle für die
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht der wichtigste
Anlass der Betreuung. Im Übrigen wird Cannabis häufig zusammen mit
anderen Suchtmitteln (wie z.B. Ecstasy und Alkohol) konsumiert.

Die Bundesregierung sieht deshalb derzeit keine Veranlassung, ein
Freigabesignal für eine berauschende Substanz zu geben. Sie wird darin
von der internationalen Gemeinschaft und der hierfür zuständigen
Weltgesundheitsorganisation bestärkt, die an dem obligatorischen
Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen
festhalten wollen. Deutschland ist zur Umsetzung der Übereinkommen
vertraglich verpflichtet. Das Gleiche gilt übrigens in den Niederlanden,
wo der Cannabiserwerb für den Eigenkonsum ebenfalls gesetzlich nicht
erlaubt ist, sondern lediglich in sehr engen Grenzen geduldet wird. Bei
den sog. Coffeeshops handelt es sich nicht um staatlich lizensierte
Stellen, sondern um private Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank,
in denen bei Einhaltung bestimmter Auflagen sog. weiche Drogen (die
Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana) verkauft werden dürfen. Obwohl
der Verkauf weicher Drogen auch in den Niederlanden strafbar ist, wird
er nicht verfolgt, sofern es um geringe Mengen (5 Gramm pro Person) geht
und weitere Auflagen erfüllt werden.

Gerade der liberale Ansatz der Niederlande, der immer wieder in der
Diskussion auftaucht, stößt EU-weit und auch innerhalb der
internationalen Gemeinschaft mehr und mehr auf Kritik. So hat der Rat
der Europäischen Union am 27. November 2003 - nach langjährigem
Widerstand der Niederlande - politisches Einvernehmen über einen
Rahmenbeschluss zur Festlegung von Mindestvorschriften über die
Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des
illegalen Drogenhandels erzielt. Danach ist in den einschlägigen
Gesetzen der Mitgliedstaaten u.a. für den Handel mit geringen Mengen von
weniger gefährlichen („weichen“) Drogen eine Höchststrafe von mindestens
1 bis 3 Jahren vorzusehen. Dies könnte möglicherweise eine Verschärfung
der Strafdrohung in den Niederlanden beim Besitz von Cannabis zur Folge
haben.

Ich möchte ergänzend darauf hinweisen, dass die Initiative zur Revision
des Schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes, die seit 2001 beraten und
diskutiert wurde und mit der der Anbau und der Konsum von Cannabis unter
bestimmten Umständen legalisiert werden sollte, im Juni 2004 im
Schweizerischen Parlament (Nationalrat) gescheitert ist.

In Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen (u.a.
Eigenverbrauch in geringer Menge) von der Bestrafung bzw. von der
Strafverfolgung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG). Der
Bundesregierung geht es bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit
Cannabis letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen
dem erforderlichen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die
Allgemeinheit einerseits, sowie den Einschränkungen der persönlichen
Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots
andererseits, zu finden. Dies hat das
Bundesverfassungsverfassungsgericht in seiner bekannten
„Haschisch-Entscheidung“ vom 9. März 1994 ausdrücklich anerkannt und
u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote bestätigt.
Mit seinem Beschluss vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) hat das
Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit und
damit die Position der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt. Nach dem
einstimmigen Kammerbeschluss liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die
die frühere Einschätzung zur Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten
erschüttern würde.

Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr
1994 regte die Bundesregierung seinerzeit bei den
Landesjustizministerien die Festlegung von einheitlichen Kriterien für
die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG - insbesondere die Bestimmung der
„geringen Menge“ für den Eigenkonsum von Cannabis im Sinne dieser
Vorschrift - an. Es kam dann zwar nicht zu einer ländereinheitlichen
Festlegung, da die Justizverwaltungen nach und nach in Einzelerlassen
bzw. Richtlinien unterschiedliche Kriterien und Mengen für die Anwendung
des § 31a BtMG festgelegt haben. Eine seinerzeit im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit im März 1997 vorgelegte
rechtstatsächliche Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle zum
Thema „Die Rechtsgleichheit und Rechtswirklichkeit bei der
Strafverfolgung von Drogenkonsumenten“ (Nomos Verlag, Baden-Baden) ergab
jedoch, dass beim Umgang mit sog. weichen Drogen, insbesondere Haschisch
und Marihuana, hinsichtlich der Mengen, bei denen die Vorschrift des §
31a BtMG regelmäßig zur Anwendung kommt, bundesweit ein hohes Maß an
Übereinstimmung in der strafrechtlichen Praxis vorliege, so dass von
einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung, die das
Bundesverfassungsgericht gefordert hatte, gesprochen werden könne.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat im
Oktober 2002 beim Max-Planck-Institut für ausländisches und
internationales Strafrecht, Freiburg, ein weiteres Forschungsprojekt zu
dem Thema „Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis“ in Auftrag gegeben,
dass im Laufe dieses Jahres vorgestellt wird. Ziel des Vorhabens ist die
Aktualisierung der durch die Untersuchung der Kriminologischen
Zentralstelle aus dem Jahre 1997 gewonnenen Erkenntnisse über die
Einstellungspraxis nach § 31a BtMG und anderen Vorschriften in
ausgewählten Bundesländern. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen
justizieller Sanktionen auf das Dogenkonsumverhalten untersucht werden. //

Sollte sich aus diesen oder aus sonstigen Erkenntnissen ergeben, dass
die erforderliche Bundeseinheitlichkeit nicht mehr gewährleistet ist, so
wird die Bundesregierung mit den Ländern Kontakt aufnehmen und die
notwendigen Maßnahmen prüfen.

Die Bundesregierung befürwortet alle Anstrengungen, um wirksame
Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr bringen zu
können. Dies kann jedoch im Interesse der Patienten wie bei allen
Arzneimitteln nur auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) und
des BtMG erfolgen. Danach müssen insbesondere reproduzierbare Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der eingesetzten Arzneimittel
wissenschaftlich nachgewiesen werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, können die entsprechenden Wirkstoffe in die Anlage III des BtMG
(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen
werden. Dies ist bislang aufgrund klinischer Prüfungen für die
Cannabis-Wirkstoffe Nabilon und Dronabinol erfolgt. Ebenso könnten
natürliche Gemische (z. B. Cannabisextrakt) in die Anlage III
aufgenommen werden, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei
Haschisch, Marihuana und anderen illegalen Hanfzubereitungen ist dies
nicht der Fall. So sind bei diesen Produkten weder der Wirkstoffgehalt
noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt. Die Aufnahme
dieser Zubereitungen in die Anlage III des BtMG ist deshalb nicht zu
verantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Martin Langendorf

--
Abgeordnetenbüro Marion Caspers-Merk
Parlamentarische Staatssekretärin bei der
Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Drogenbeauftragte der Bundesregierung
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Jakob-Kaiser-Haus, Zi. 4515
Tel.: 0049 - (0)30 - 227 75 783
Fax: 0049 - (0)30 - 227 76 613
http://www.caspers-merk.de

 [user:3697]

Vince
Das ist meine persönliche Entscheidung und ich lasse mir nicht von Politikern, die nur so tun als ob sie sich wirklich für meine Gesundheit interessieren würden, das Recht auf persönliche Handlungsfreiheit nehmen!!

Quelle: AoD


Gemäß dem folgenden Zitat mischt sich die Politik ja offensichtlich in unsere Gesundheitsentscheidungen ein:

den erforderlichen Gesundheitsschutz für den Einzelnen(...)zu finden

Avartarde
Ohh nö jetzt wollen die mir auch noch meine geliebten Pilze Wegnehmen *autsch*


Ohh nö jetzt wollen die mir auch noch meine geliebten Pilze Wegnehmen *autsch*

 [user:3697]

Avartarde
Von, An, Cc, Bcc: Von:
avartarde@arcor.de
An:
marion.caspers-merk@bundestag.de


Datum/Uhrzeit:
(Versand) 09.05.2005 / 17:16

Nachrichtenart: E-Mail


Betreff: RE: Anfrage Vom 8.05.05

Sehr geehrte Frau Merk

Vielen Dank für die schnelle Anwort auf meine Anfrage.


Allerdings haben sie meine Fragen nicht beantwortet.

Ich wollte nichts über internationale Verträge oder die gefährlichkeit von Cannabis hören sondern einfach nur

Festhalten das ich ein mündiger Bürger bin und deshalb tun und lassen kann was ich will solange ich nicht gegen die Rechte anderer Verstoße.


Also hier noch mal meine Frage:

Wessen Rechte würde ich mit einen Anbau von Cannabis verletzen?
Oder wen würde ich schädigen??


wenn durch den Anbau von Cannabis niemand seiner Rechte beraubt wird, fehlt jegliche Grundlage zum Verbot von Cannabis. Dann ist es auch egal wie gefährlich es ist oder ob ihrgenteine Mehrheit gegen Cannabis stimmt oder es internationale Verträge gibt.

Denn ich hab meine im Grundgesetz festgelegte Freiheit zu machen was ich will, solange ich andere nicht ihrer Rechte beraube.


Mit freundlichen Grüßen

Herbarius
Ich bin sprachlos, auch wenn ich diese Argumentatin ja schon kenne, wie sie jeder kennt und schon häufig gelesen hat.

Doch jedes Mal wenn mir jemand mit Überzeugung so etwas sagte, bin ich erneut sprachlos.

Ich kann es einfach nicht verstehen, wie man einen solchen Einschnitt in die persönliche Freiheit akzeptieren oder sogar unterstützen kann. Unabhängig von der Konsumentenperspektive.

Würde man das Grundgesetz und das Betäubungsmittelgesetz bzw. Teile daraus nebeneinander betrachten, käme einem das BtmG sicher wie ein schlechter Witz vor. Also rein theoretisch einmal angenommen, man wäre es nicht bereits gewohnt, dass der Besitz von Cannabis illegal ist.


HERBARIUS

Avartarde
Ich hatte letztes Jahr mal das Glück den Herrn Stoiber in Bayern live zu Erleben.
Er hat sich über das schlimme Mörderkraut ausgelassen, und gesagt das er bestimmt nicht die Zukumft des Landes für ein paar hirnlose Kiffer wegschmeiße.

Die Leute jubelten und stießen auf die tolle Rede mit einen Bier an( Herr Stoiber hatte auch eins).


Das würft eine Frage auf : Wie dumm ist Deutschland? Wieso glaubt die Mehrheit so ein mist.

Kitty, just Kitty
den gedanken, dass jeder ja für seine gesundheit selbst verantwortlich ist, solange man niemandem anderen schadet hatte ich auch schon oft. da gibts doch so ein zitat
wahre freiheit heißt, dass man alles tun kann, was einem anderen nicht schadet

und meines wissens leben wir ja in einem freien land.....naja, aber die persönliche freiheit und rechte der bürger sind nunmal zweitrangig, hinter offiziellen bestimmungen und verträgen. c´est la vie....

Fruchtpfote

Ich hatte letztes Jahr mal das Glück den Herrn Stoiber in Bayern live zu Erleben.
Er hat sich über das schlimme Mörderkraut ausgelassen, und gesagt das er bestimmt nicht die Zukumft des Landes für ein paar hirnlose Kiffer wegschmeiße.

Die Leute jubelten und stießen auf die tolle Rede mit einen Bier an( Herr Stoiber hatte auch eins).


Das würft eine Frage auf : Wie dumm ist Deutschland? Wieso glaubt die Mehrheit so ein mist.


Quelle: Avartarde

Tjo die Bayern halt. Dafällt mir nur eins ein:
Ich schmeiße meine Rechte und meine Zukunft sicher nicht wegen ein paar saufenden Politikern weg!

balizicke
oder wegen ein paar bayern *grins*

grof
Gesundheitsschutz

gibt es denn noch weitere Beispiele dafür ?
Mir fällt da die staatliche Krankenversicherung, oder Rentenversicherung ein ...

Was ist eigentlich mit suicid ? Ist das erlaubt oder wg. o.g. verboten ?

Int'l Verträge
Oder gibt es eine soo starke Abhängigkeit von internationalen Verträgen, dass wir übelste Konsequenzen fürchten müssen, wenn wir einen eigenen Weg wagen ?

ps
Was ist eigentlich aus Kim will kiffen geworden?

Vince
Was ist eigentlich mit suicid ? Ist das erlaubt oder wg. o.g. verboten ?

Quelle: grof

Zumindest wurde bis heute noch niemand dafür bestraft... *wieher*

Bei misslungenen Suizidversuchen wird man womöglich eingewiesen, aber von einem folgenden Strafverfahren hab ich bisher noch nichts gelesen/gehört.

grof
... wo bleibt denn da der "Gesundheitsschutz" ?
*hippie*

Fruchtpfote
Anschnallen im Auto muss man sich. Aber umbringen darf man sich. Welch logik! *???*


Als Erwachsener mit einer 17 jährigen in die Kiste hüpfen und diverse Praktiken ausüben darf man, dieses jedoch auf Video anschauen darf man nicht.
Hm, paradox?!

Voodo Child
Hab gerade auch eine Email an unsere beste freundin geschickt^^
Ich könnt mich da immer so drüber aufregen das ich schon richtig aggresiv werde.
Hergott verdammt es ist meine Sache ob ich meine Gesundheit schade oder nicht da hat sich nicht irgendein Hans-Wurst einzumischen. Ich schäme mich richtig in einem Land zu leben was sich freie und demokratische bundesrepublik nennt aber auf die Freiheit des einzelnen scheisst.

Mfg

Avartarde
@Voodo Child werd ein guter Bürger und lass das Kiffen, machs so wie unser aller idol den Eddi aus Bayern und Hau dir AH Maß zum Mittag hinter wenns nicht reicht vieleicht auch mal zwei weil saufen iist ein Kulturgut und muß erhalten werden. Wir deutsche sind stolz auf unser Hopfengebräu.

Ach ja Cannabis is ja auch eng verwand mit Hopfen soviel ich weis :-D

Voodo Child
Ja, ich werde sofort meine alten Saufgewohnheiten wieder aufnehmen, du hast mich erleuchtet^^

 [user:13990]

Avartarde
Gute Idee Schreibt alle an marion.caspers-merk@bundestag.de


ich glaub denn Antwortbrief den ihr bekommt wird der gleiche sein den ich bekommen hab, egal was ihr schreibt. *autsch*

 [user:3697]

Avartarde
Bei der Schulpflicht is das anders weil es sich da um Minderjährige Handelt. Und wenn die Eltern nicht dafür Sorge tragen das ihre Kinder in die Schule gehen schädigen sie sie damit.


Natürlich gibt es noch viel was gegen das GG Verstößt, und das muß sich natürlich ändern.

 [user:3697]

Avartarde
*???*

Arthur Dent
Der Artikel 1-3 Bezieht sich nur auf Volljährige.
wo hast du denn diese weisheit her?

Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

ich finde da keine beschränkung auf volljährige.

Avartarde
Soory ich hab mich falsch ausgedrückt, Richtig ist das alle Gesetze auch für minderjährige gelten, allerdings Benötigen sie Dazu einen gesetzlichen Vormund um ihre Rechte Warnehmen zu können. Also ist schuleschwänzen nicht durch das GG abgedeckt. Weil man ja dann dazu die Erlaubnis des Vormundes brauch, dieser Vormund darf natürlich nichts tun was andere schädigt.

Man is zwar schon mit 14 Jahren Starfmündig ( oder auch Rechtsmündig) dieses aber nur sehr eingeschränkt da für das Handeln eines Kindes bis zum vollenden des 18. Lebensjahres immer auch der gesetzliche Vormund haftbar gemacht werden kann.


Vince
Mhh.... es ist eigentlich viel zu früh für soetwas, aber was solls *prost**+prost*
Richtig

Quelle: Avartarde

minderjährige

Quelle: Avartarde

Benötigen

Quelle: Avartarde

Dazu

Quelle: Avartarde

Warnehmen

Quelle: Avartarde

schuleschwänzen

Quelle: Avartarde

Starfmündig

Quelle: Avartarde

Rechtsmündig

Quelle: Avartarde

zum vollenden

Quelle: Avartarde


Groß- und Kleinschreibung *hand*

Herbarius
Das ist ja eine ganz nette Seite, die du da verlinkst, Vincent Vega. Allerdings wurde mir beim Lesen folgender Sätze (zum zweiten Mal am heutigen Tag, leider) schwarz vor Augen:


Verben werden großgeschrieben, wenn ein bestimmter Artikel davorsteht.
Verben werden großgeschrieben, wenn ein unbestimmter Artikel davorsteht.


Das ist Blödsinn. Verben werden nie großgeschrieben, auch nicht wenn mal zufälligerweise ein Artikel davor steht!

Ein Beispiel: "Ich finde, du solltest das schreiben!"

Was dort aufgeführt wird, sind substantivierte Verben. Das bedeutet, es handelt sich gewissermaßen um "Verben, die zum Nomen gemacht wurden", um einen Tätigkeit bzw. einen Vorgang zu beschreiben. Eigentllich gehört das jedoch schon zu folgendem Gebiet:
Abstrakte Nomen bezeichnen Dinge, die nicht gegenständlich sind, nicht aus Materie bestehen, sondern ihren Ursprung im Geiste haben

Außerdem ist auch noch einmal unter Punkt 21 angesprochen:
Alle Wortarten können zum Hauptwort werden (etwa durch das Davorsetzen eines Artikels) und werden dann großgeschrieben.

also nicht nur falsch, auch noch doppelt gemoppelt...

Ähnliches gilt für einige Dinge, die weiter unten über Adjektive gesagt wurde.


Tut mir Leid für dieses Off-Topic-Post, doch diesem Ärger musste ich doch mal Luft machen. Hoffentlich siehst du das nicht als persönlichen Angriff, Vincent Vega, ich musste nämlich bei deinem Beitrag sofort schmunzeln, allein die verlinkte Website ist das Problem ^^


HERBARIUS
der Aufmerker

Vince
Hoffentlich siehst du das nicht als persönlichen Angriff, Vincent Vega


Um Gottes Willen, ganz im Gegenteil, ich bedanke mich bei dir, man lernt halt nie aus, wobei ich hier ganz und gar nicht den Germanistik-Prof. markieren wollte, aber die oben genannten Zitate gingen mir (man bemerke: alle stammen aus einem Post) einfach zu weit.*hey*


Verben werden nie großgeschrieben, auch nicht wenn mal zufälligerweise ein Artikel davor steht!

*grübel*

Davon hast du mich jedoch noch nicht ganz überzeugen könnnen, denn was ist z. B. mit:

Nach dem Aufstehen ging ich....

Quelle: Ich
*???*


Herbarius
"Das Aufstehen", ein Nomen, das zwar von einem Verb abgeleitet wurde, aber dennoch kein verb ist, sondern ein Nomen... ein substantiviertes Verb.

Vince
Nagut, du hast gewonnen.

Das Ganze untermauert ja nur meine Worte

es ist eigentlich viel zu früh für soetwas

Quelle: Ich, weiter oben


vielleicht hätte ich den geposteten Link einfach mal gründlich lesen sollen, nobody is perfect. *lol*

NAME
a

ch das grundgesetzt ist doch nur eine illusion von rechten. in wirklichkeit ist es nur ein haufen voller regeln an die sich jeder zu halten hat , egal ob sich die eine oder andere regel wiederspricht.

meine theorie zu der ganzen verschwörungs-politik:

Warum ist alkohol legal ?
-> weil man mit alkohl geld verdienen kann. die meisten trinken sich abends bez. wochende einen... sind dann zwar vielleicht nicht immer gesellschaftlich tauglich, aber dafür konsum freudig. besoffene geben 10X schneller geld aus als nüchternde.
-> ausserdem hat man ja mal in amerika versucht alkohol zu illegalisieren, ohne erfolg.

Warum ist Tabak legal?
-> weil alle raucher sind!
es gibt schon zuviele raucher .