Ein Brief von unseren Drogenbeauftragten |
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Avartarde |
Sehr geehrte Frau Caspers-Merk,
> > > Ich wollte mir eben etwas Marijuana Kaufen aber zu meinen erstaunen > sagte mir der Verkäufer das cannabis wohl illegal sei. > > Ich erwiederte ihn das dies nicht sein könne, da ja dem Art. 2 unseres > Grundgesetzes wiederspricht. > > > > Das Menschenbild des Grundgesetzes hat gelernt aus dem Faschismus und > sagt: > > Das Zentrum unseres Denkens ist der einzelne Mensch. Dem wird nicht > vorgeschrieben, was er zu machen hat, was er gut zu finden hat, oder > was er schlecht zu finden hat, sondern unser Staat ist aufgebaut auf > der Freiheit jedes einzelnen Bürgers, und wir nehmen jeden einzelnen > Bürger bis zum Beweis des Gegenteils als einen mündigen Menschen. Wir > akzeptieren ihn als einen mündigen Menschen und er darf machen, was er > will und er darf auch lassen, was er will, solange er nicht in die > Rechte anderer Menschen eingreift. > > > Ein mündiger Bürger kann also selbst über sein Handeln entscheiden > solange er anderen keinen Schaden zufügt. > > > Ist es mir also gestattet mir canambis anzubauen? > > Wenn nein, wessen Rechte würde ich mit einen Anbau von Cannabis verletzen? > > > Mir ist mir bewusst das es vieleicht gesünder ist ohne Drogen zu > leben, aber es ist mein Leben. > Allerdings ist ein Vollkornbrot auch gesünder als ein Big Mac. > Was sollen wir machen? Den Big Mac verbieten? > > > Ich hoffe das sie mir als Drogenbeauftragte der Bundesregierung, > diesen Verfassungsbruch Erklären können ! > > > Ich bin kein Kiffer ich bin aber für eine leagalisierung von Cannabis > aus den oben genannten Gründen. > Denn das GG ist das höhste Gut in einen Rechtsstaat > > > > Vielen Dank das sie sich für mein Schreiben Zeit genommen haben. > > > Mit freundlichen Grüßen > > Thomas Brill > > > Und es Kam gleich eine Antwort, aber nicht wirklich eine die zu meinen Fragen paste Sehr geehter Herr Brill, haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail zur Legalisierung von Cannabis. Frau Caspers-Merk hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Die Legalisierung von Cannabis ist seitens der Bundesregierung nicht geplant. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 4 Buchstabe c des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschließlich Cannabis, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, „vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung (...) den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch (…) als Straftat zu umschreiben“. Der Verkehr mit Cannabis zu anderen als medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist deshalb nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten und strafbar. Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus und des Inverkehrbringens von Cannabis fest (§ 29 Abs. 1 BtMG), weil sie Cannabis nicht als harmlose Droge ansieht. Keine der neueren Studien hat Cannabis eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausgestellt. Vielmehr wird auf eine Reihe akuter und langfristiger Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen, die zwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf die „vielen Unbekannten“ hin und empfehlen weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis. Bei den ambulanten Drogenberatungsstellen nimmt der Anteil von Klienten, die wegen eines Cannabisproblems in die Behandlung kommen, zu. Im Jahr 2002 war Cannabiskonsum bei 30,5% der wegen Drogenproblemen ambulant Behandelten nach einem Bericht der Deutschen Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht der wichtigste Anlass der Betreuung. Im Übrigen wird Cannabis häufig zusammen mit anderen Suchtmitteln (wie z.B. Ecstasy und Alkohol) konsumiert. Die Bundesregierung sieht deshalb derzeit keine Veranlassung, ein Freigabesignal für eine berauschende Substanz zu geben. Sie wird darin von der internationalen Gemeinschaft und der hierfür zuständigen Weltgesundheitsorganisation bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen festhalten wollen. Deutschland ist zur Umsetzung der Übereinkommen vertraglich verpflichtet. Das Gleiche gilt übrigens in den Niederlanden, wo der Cannabiserwerb für den Eigenkonsum ebenfalls gesetzlich nicht erlaubt ist, sondern lediglich in sehr engen Grenzen geduldet wird. Bei den sog. Coffeeshops handelt es sich nicht um staatlich lizensierte Stellen, sondern um private Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank, in denen bei Einhaltung bestimmter Auflagen sog. weiche Drogen (die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana) verkauft werden dürfen. Obwohl der Verkauf weicher Drogen auch in den Niederlanden strafbar ist, wird er nicht verfolgt, sofern es um geringe Mengen (5 Gramm pro Person) geht und weitere Auflagen erfüllt werden. Gerade der liberale Ansatz der Niederlande, der immer wieder in der Diskussion auftaucht, stößt EU-weit und auch innerhalb der internationalen Gemeinschaft mehr und mehr auf Kritik. So hat der Rat der Europäischen Union am 27. November 2003 - nach langjährigem Widerstand der Niederlande - politisches Einvernehmen über einen Rahmenbeschluss zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels erzielt. Danach ist in den einschlägigen Gesetzen der Mitgliedstaaten u.a. für den Handel mit geringen Mengen von weniger gefährlichen („weichen“) Drogen eine Höchststrafe von mindestens 1 bis 3 Jahren vorzusehen. Dies könnte möglicherweise eine Verschärfung der Strafdrohung in den Niederlanden beim Besitz von Cannabis zur Folge haben. Ich möchte ergänzend darauf hinweisen, dass die Initiative zur Revision des Schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes, die seit 2001 beraten und diskutiert wurde und mit der der Anbau und der Konsum von Cannabis unter bestimmten Umständen legalisiert werden sollte, im Juni 2004 im Schweizerischen Parlament (Nationalrat) gescheitert ist. In Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) von der Bestrafung bzw. von der Strafverfolgung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG). Der Bundesregierung geht es bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits, sowie den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits, zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seiner bekannten „Haschisch-Entscheidung“ vom 9. März 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote bestätigt. Mit seinem Beschluss vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit und damit die Position der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt. Nach dem einstimmigen Kammerbeschluss liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die die frühere Einschätzung zur Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten erschüttern würde. Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1994 regte die Bundesregierung seinerzeit bei den Landesjustizministerien die Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG - insbesondere die Bestimmung der „geringen Menge“ für den Eigenkonsum von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift - an. Es kam dann zwar nicht zu einer ländereinheitlichen Festlegung, da die Justizverwaltungen nach und nach in Einzelerlassen bzw. Richtlinien unterschiedliche Kriterien und Mengen für die Anwendung des § 31a BtMG festgelegt haben. Eine seinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit im März 1997 vorgelegte rechtstatsächliche Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle zum Thema „Die Rechtsgleichheit und Rechtswirklichkeit bei der Strafverfolgung von Drogenkonsumenten“ (Nomos Verlag, Baden-Baden) ergab jedoch, dass beim Umgang mit sog. weichen Drogen, insbesondere Haschisch und Marihuana, hinsichtlich der Mengen, bei denen die Vorschrift des § 31a BtMG regelmäßig zur Anwendung kommt, bundesweit ein hohes Maß an Übereinstimmung in der strafrechtlichen Praxis vorliege, so dass von einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte, gesprochen werden könne. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat im Oktober 2002 beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg, ein weiteres Forschungsprojekt zu dem Thema „Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis“ in Auftrag gegeben, dass im Laufe dieses Jahres vorgestellt wird. Ziel des Vorhabens ist die Aktualisierung der durch die Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle aus dem Jahre 1997 gewonnenen Erkenntnisse über die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG und anderen Vorschriften in ausgewählten Bundesländern. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen justizieller Sanktionen auf das Dogenkonsumverhalten untersucht werden. // Sollte sich aus diesen oder aus sonstigen Erkenntnissen ergeben, dass die erforderliche Bundeseinheitlichkeit nicht mehr gewährleistet ist, so wird die Bundesregierung mit den Ländern Kontakt aufnehmen und die notwendigen Maßnahmen prüfen. Die Bundesregierung befürwortet alle Anstrengungen, um wirksame Arzneimittel auf der Basis von Cannabis in den Verkehr bringen zu können. Dies kann jedoch im Interesse der Patienten wie bei allen Arzneimitteln nur auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des BtMG erfolgen. Danach müssen insbesondere reproduzierbare Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der eingesetzten Arzneimittel wissenschaftlich nachgewiesen werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die entsprechenden Wirkstoffe in die Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen werden. Dies ist bislang aufgrund klinischer Prüfungen für die Cannabis-Wirkstoffe Nabilon und Dronabinol erfolgt. Ebenso könnten natürliche Gemische (z. B. Cannabisextrakt) in die Anlage III aufgenommen werden, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Haschisch, Marihuana und anderen illegalen Hanfzubereitungen ist dies nicht der Fall. So sind bei diesen Produkten weder der Wirkstoffgehalt noch Art und Umfang schädlicher Beimengungen bekannt. Die Aufnahme dieser Zubereitungen in die Anlage III des BtMG ist deshalb nicht zu verantworten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Martin Langendorf -- Abgeordnetenbüro Marion Caspers-Merk Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Drogenbeauftragte der Bundesregierung Platz der Republik 1 11011 Berlin Jakob-Kaiser-Haus, Zi. 4515 Tel.: 0049 - (0)30 - 227 75 783 Fax: 0049 - (0)30 - 227 76 613 http://www.caspers-merk.de |
[user:3697] |
Vince |
Gemäß dem folgenden Zitat mischt sich die Politik ja offensichtlich in unsere Gesundheitsentscheidungen ein:
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Avartarde |
Ohh nö jetzt wollen die mir auch noch meine geliebten Pilze Wegnehmen
Ohh nö jetzt wollen die mir auch noch meine geliebten Pilze Wegnehmen
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[user:3697] |
Avartarde |
Von, An, Cc, Bcc: Von:
avartarde An: marion.caspers-merk Datum/Uhrzeit: (Versand) 09.05.2005 / 17:16 Nachrichtenart: E-Mail Betreff: RE: Anfrage Vom 8.05.05 Sehr geehrte Frau Merk Vielen Dank für die schnelle Anwort auf meine Anfrage. Allerdings haben sie meine Fragen nicht beantwortet. Ich wollte nichts über internationale Verträge oder die gefährlichkeit von Cannabis hören sondern einfach nur Festhalten das ich ein mündiger Bürger bin und deshalb tun und lassen kann was ich will solange ich nicht gegen die Rechte anderer Verstoße. Also hier noch mal meine Frage: Wessen Rechte würde ich mit einen Anbau von Cannabis verletzen? Oder wen würde ich schädigen?? wenn durch den Anbau von Cannabis niemand seiner Rechte beraubt wird, fehlt jegliche Grundlage zum Verbot von Cannabis. Dann ist es auch egal wie gefährlich es ist oder ob ihrgenteine Mehrheit gegen Cannabis stimmt oder es internationale Verträge gibt. Denn ich hab meine im Grundgesetz festgelegte Freiheit zu machen was ich will, solange ich andere nicht ihrer Rechte beraube. Mit freundlichen Grüßen |
Herbarius |
Ich bin sprachlos, auch wenn ich diese Argumentatin ja schon kenne, wie sie jeder kennt und schon häufig gelesen hat.
Doch jedes Mal wenn mir jemand mit Überzeugung so etwas sagte, bin ich erneut sprachlos. Ich kann es einfach nicht verstehen, wie man einen solchen Einschnitt in die persönliche Freiheit akzeptieren oder sogar unterstützen kann. Unabhängig von der Konsumentenperspektive. Würde man das Grundgesetz und das Betäubungsmittelgesetz bzw. Teile daraus nebeneinander betrachten, käme einem das BtmG sicher wie ein schlechter Witz vor. Also rein theoretisch einmal angenommen, man wäre es nicht bereits gewohnt, dass der Besitz von Cannabis illegal ist. HERBARIUS |
Avartarde |
Ich hatte letztes Jahr mal das Glück den Herrn Stoiber in Bayern live zu Erleben.
Er hat sich über das schlimme Mörderkraut ausgelassen, und gesagt das er bestimmt nicht die Zukumft des Landes für ein paar hirnlose Kiffer wegschmeiße. Die Leute jubelten und stießen auf die tolle Rede mit einen Bier an( Herr Stoiber hatte auch eins). Das würft eine Frage auf : Wie dumm ist Deutschland? Wieso glaubt die Mehrheit so ein mist. |
Kitty, just Kitty |
den gedanken, dass jeder ja für seine gesundheit selbst verantwortlich ist, solange man niemandem anderen schadet hatte ich auch schon oft. da gibts doch so ein zitat
und meines wissens leben wir ja in einem freien land.....naja, aber die persönliche freiheit und rechte der bürger sind nunmal zweitrangig, hinter offiziellen bestimmungen und verträgen. c´est la vie.... |
Fruchtpfote |
Tjo die Bayern halt. Dafällt mir nur eins ein: Ich schmeiße meine Rechte und meine Zukunft sicher nicht wegen ein paar saufenden Politikern weg! |
balizicke |
oder wegen ein paar bayern ![]() |
grof |
Gesundheitsschutz
gibt es denn noch weitere Beispiele dafür ? Mir fällt da die staatliche Krankenversicherung, oder Rentenversicherung ein ... Was ist eigentlich mit suicid ? Ist das erlaubt oder wg. o.g. verboten ? Int'l Verträge Oder gibt es eine soo starke Abhängigkeit von internationalen Verträgen, dass wir übelste Konsequenzen fürchten müssen, wenn wir einen eigenen Weg wagen ? ps Was ist eigentlich aus Kim will kiffen geworden? |
Vince |
Zumindest wurde bis heute noch niemand dafür bestraft...
Bei misslungenen Suizidversuchen wird man womöglich eingewiesen, aber von einem folgenden Strafverfahren hab ich bisher noch nichts gelesen/gehört. |
grof |
... wo bleibt denn da der "Gesundheitsschutz" ?
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Fruchtpfote |
Anschnallen im Auto muss man sich. Aber umbringen darf man sich. Welch logik!
Als Erwachsener mit einer 17 jährigen in die Kiste hüpfen und diverse Praktiken ausüben darf man, dieses jedoch auf Video anschauen darf man nicht. Hm, paradox?! |
Voodo Child |
Hab gerade auch eine Email an unsere beste freundin geschickt^^
Ich könnt mich da immer so drüber aufregen das ich schon richtig aggresiv werde. Hergott verdammt es ist meine Sache ob ich meine Gesundheit schade oder nicht da hat sich nicht irgendein Hans-Wurst einzumischen. Ich schäme mich richtig in einem Land zu leben was sich freie und demokratische bundesrepublik nennt aber auf die Freiheit des einzelnen scheisst. Mfg |
Avartarde |
Ach ja Cannabis is ja auch eng verwand mit Hopfen soviel ich weis :-D |
Voodo Child |
Ja, ich werde sofort meine alten Saufgewohnheiten wieder aufnehmen, du hast mich erleuchtet^^ |
[user:13990] |
Avartarde |
Gute Idee Schreibt alle an marion.caspers-merk ich glaub denn Antwortbrief den ihr bekommt wird der gleiche sein den ich bekommen hab, egal was ihr schreibt.
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[user:3697] |
Avartarde |
Bei der Schulpflicht is das anders weil es sich da um Minderjährige Handelt. Und wenn die Eltern nicht dafür Sorge tragen das ihre Kinder in die Schule gehen schädigen sie sie damit.
Natürlich gibt es noch viel was gegen das GG Verstößt, und das muß sich natürlich ändern. |
[user:3697] |
Avartarde |
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Arthur Dent |
ich finde da keine beschränkung auf volljährige. |
Avartarde |
Soory ich hab mich falsch ausgedrückt, Richtig ist das alle Gesetze auch für minderjährige gelten, allerdings Benötigen sie Dazu einen gesetzlichen Vormund um ihre Rechte Warnehmen zu können. Also ist schuleschwänzen nicht durch das GG abgedeckt. Weil man ja dann dazu die Erlaubnis des Vormundes brauch, dieser Vormund darf natürlich nichts tun was andere schädigt.
Man is zwar schon mit 14 Jahren Starfmündig ( oder auch Rechtsmündig) dieses aber nur sehr eingeschränkt da für das Handeln eines Kindes bis zum vollenden des 18. Lebensjahres immer auch der gesetzliche Vormund haftbar gemacht werden kann. |
Vince |
Mhh.... es ist eigentlich viel zu früh für soetwas, aber was solls ![]()
Groß- und Kleinschreibung |
Herbarius |
Das ist ja eine ganz nette Seite, die du da verlinkst, Vincent Vega. Allerdings wurde mir beim Lesen folgender Sätze (zum zweiten Mal am heutigen Tag, leider) schwarz vor Augen:
Das ist Blödsinn. Verben werden nie großgeschrieben, auch nicht wenn mal zufälligerweise ein Artikel davor steht! Ein Beispiel: "Ich finde, du solltest das schreiben!" Was dort aufgeführt wird, sind substantivierte Verben. Das bedeutet, es handelt sich gewissermaßen um "Verben, die zum Nomen gemacht wurden", um einen Tätigkeit bzw. einen Vorgang zu beschreiben. Eigentllich gehört das jedoch schon zu folgendem Gebiet:
Außerdem ist auch noch einmal unter Punkt 21 angesprochen:
also nicht nur falsch, auch noch doppelt gemoppelt... Ähnliches gilt für einige Dinge, die weiter unten über Adjektive gesagt wurde. Tut mir Leid für dieses Off-Topic-Post, doch diesem Ärger musste ich doch mal Luft machen. Hoffentlich siehst du das nicht als persönlichen Angriff, Vincent Vega, ich musste nämlich bei deinem Beitrag sofort schmunzeln, allein die verlinkte Website ist das Problem ^^ HERBARIUS der Aufmerker |
Vince |
Um Gottes Willen, ganz im Gegenteil, ich bedanke mich bei dir, man lernt halt nie aus, wobei ich hier ganz und gar nicht den Germanistik-Prof. markieren wollte, aber die oben genannten Zitate gingen mir (man bemerke: alle stammen aus einem Post) einfach zu weit.
Davon hast du mich jedoch noch nicht ganz überzeugen könnnen, denn was ist z. B. mit:
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Herbarius |
"Das Aufstehen", ein Nomen, das zwar von einem Verb abgeleitet wurde, aber dennoch kein verb ist, sondern ein Nomen... ein substantiviertes Verb. |
Vince |
Nagut, du hast gewonnen.
Das Ganze untermauert ja nur meine Worte
vielleicht hätte ich den geposteten Link einfach mal gründlich lesen sollen, nobody is perfect. |
NAME |
a
ch das grundgesetzt ist doch nur eine illusion von rechten. in wirklichkeit ist es nur ein haufen voller regeln an die sich jeder zu halten hat , egal ob sich die eine oder andere regel wiederspricht. meine theorie zu der ganzen verschwörungs-politik: Warum ist alkohol legal ? -> weil man mit alkohl geld verdienen kann. die meisten trinken sich abends bez. wochende einen... sind dann zwar vielleicht nicht immer gesellschaftlich tauglich, aber dafür konsum freudig. besoffene geben 10X schneller geld aus als nüchternde. -> ausserdem hat man ja mal in amerika versucht alkohol zu illegalisieren, ohne erfolg. Warum ist Tabak legal? -> weil alle raucher sind! es gibt schon zuviele raucher . |