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Hi,
Ich habe eine Frage. Wenn man draussen in der Wildniss THC-potente Cannabispflanzen pflanzt und ein Spaziergänger diese Pflanzen findet und es der Polizei meldet. Würde die Polizei sich auf die Lauer legen und warten bis die "Eigentümer" der Pflanzen vorbei kommen um z.B. zu ernten?
Wie hoch ist die Strafe?

OK, vielen Dank,
MfG
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Arthur Dent
Würde die Polizei sich auf die Lauer legen und warten bis die "Eigentümer" der Pflanzen vorbei kommen um z.B. zu ernten?
kommt drauf an,
- wie viele pflanzen dort stehen
- wie eifrig die örtliche polizeibehörde ist.

bei 3, 4 pflanzen werde die behörden aber wohl kaum den aufwand betreiben.

Wie hoch ist die Strafe?
wie hoch die strafe in einenm möglichen konkreten fall ist, kann ich dir natürlich nicht sagen, da ich nicht weiss, wie der richter die umstände der tat beurteilt. ausserdem spielen auch andere dinge eine rolle, wie etwa alter des täters, umfang der pflanzung, ersttäter oder nicht etc.

grundsätzlich sagt §29 BtmG:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst
in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen
anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu
erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum
unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine
außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem
solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu
verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.


Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.


(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen
die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.


(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.


(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.


Quelle: BtmG


du siehst, zwischen geldstrafe und 5 jahren ist alles drinn, eventuell kann das verfahren aber auch eingestellt werden, z.b. wenn es sich nur um ein eigenbedarfsanbau handelt. (§ 31a BtmG)

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Ok, danke...
Ist gibt da halt echt nicht so richtige hundertprozentige Gesetze für, oder?

MfG
name

Arthur Dent
Ist gibt da halt echt nicht so richtige hundertprozentige Gesetze für, oder?
doch das gibt's schon, allerdings gibt es eine unendlich große zahl von mögliche tatumständen.
es gibt in deutschland keine katalog-strafen, nach dem motto: 5 pflanzen = 1.000 euro geldstrafe, 10 pflanzen = 6 monate etc., sondern es wird immer im einzelfall entschieden. dazu ist der richter (die kammer) 'frei in der rechtsfindung', wie es so schön heist.

was aber 100% sicher ist, ist das jeder hanfanbau in deutschland genehmigungspflichtig ist und jeder nichtgenehmigte anbau strafrechtlich verfolgt wird.

MetHwurst
Wurde schon mal jemand von euch beim pflegen eurer Pflänzchen von fremden Leuten erwischt? Ich wüsste gar nicht wie ich mich verhalten sollte..einfach los rennen ? *grins*

Zwürfel - Rated R
werden die pflanzen nicht vernichtet, wenn n spaziergänger die entdeckt und das der polizei meldet?
da haben die doch kaum arbeit mit. oder wird gewartet, bis der besitzer sich evtl. mal blicken lässt?
vor einem jahr oder so wurde an der b76 mal ne plantage vernichtet, aber ob sie den pflanzer erwischt haben, weiß ich nicht mehr.

jedenfalls hatte ich mich geärgert, dass ich die plantage nicht vor der plizei entdekct habe*zwinker*
dabei müsste ich tausendmal daran vorbeigefahren sein...*pfeif*

 [user:2245]

Cynops
also wir mußten einmal nen jäger niederschlagen als wir unsere pflanzen geerntet hatten und sie in unseren kofferraum verfrachten wollten

Lag da nicht schon der Zivilbulle drinn? *grins*

macrocosmic
Zivilbulle

Quelle: Cynops

nanana!
das heisst doch zolibeipeamter...oder so ähnlich?
*lol*
²³

Wiggum
ABer angenommen, ich habe draußen im Wald 30 weibliche große Pflanzen stehen. So jetzt komm ich zum Gießen zu dieser kleinen Plantage. In dem Moment kommt die Polizei und will mich anzeigen, wegen Drogenanbau.
Ich sage aber nun, dass ich nicht weis wem diese Pflanzen gehören, und ich hier nur zufällig vorbeigelaufen bin, und gerade schauen wollte was für Pflanzen das denn sinn, da ich solche noch nie gesehen hätte.
Die Polizei hätte doch nun nicht den Beweis dass ich der Anbauer bin oder?

MetHwurst
Wenn sie dich mit ner Gießkanne bei den Pflanzen erwischen schon..würde ich sagen doch

powers87
high

mein kumpel baut auch an und ist erst 15.

würde der ungeschoren davonkommen.

Pazifist ist Fowler
nö.

Vince
Ich bin der Meinung eher im Gegenteil: Auf Cannabiskonsum in der Pubertät reagieren die grünen Herren nämlich äußerst penibel, was imho auch ohne Zweifel richtig ist.

*polizei* *polizei+*

powers87
warum?

Vince
Jugendliche müssen verstehen, dass besorgte Eltern das Interesse ihrer Kinder im Auge haben. Nicht immer sind die Sorgen der Eltern unberechtigt, z.B. wenn übermässiger Cannabiskonsum ein Ausdruck von mangelnder Motivation oder anderen psychischen Problemen der Jugendlichen ist oder wenn gleichzeitig die Schulleistungen nachlassen. Auch das strafrechtliche Risiko ist nicht zu unterschätzen. Gerade bei Jugendlichen werden Anzeigen oft nicht straflos eingestellt. Auch Probleme mit dem Führerschein (Sperre oder Urintests) sind möglich.

Cannabis ist nicht "harmlos." Genau wie bei Alkohol kommt es auch bei Cannabis darauf an, wer wann, wo und wie oft davon Gebrauch macht. Je jünger die Konsumenten, desto größer sind die physischen und psychischen Risiken. Cannabisrauch enthält krebserregende Stoffe und wenn Cannabis mit Tabak zusammen konsumiert wird, Nikotin. Für manchen Jugendlichen war der Joint die Einstiegsdroge zur Nikotinsucht. Falscher Gebrauch von Cannabis kann zu schulischen und beruflichen Problemen führen oder gar zu Verkehrsunfällen. Deshalb ist es wichtig, zuzuhören, sich zu informieren und miteinander zu sprechen. Auch ein Besuch bei einer Drogenberatungsstelle kann helfen, Klarheit zu schaffen.


Quelle: www.cannabislegal.de



*hand* Darum!

Odin
Was ist eigentlich wenn man sagen wir 6 plants auf seinem eigenen Grundstück stehen hätte? Also was für konsequenzen hätte das wenn sie das bemerken?

Arthur Dent
wie hoch die strafe in einenm möglichen konkreten fall ist, kann ich dir natürlich nicht sagen, da ich nicht weiss, wie der richter die umstände der tat beurteilt. ausserdem spielen auch andere dinge eine rolle, wie etwa alter des täters, umfang der pflanzung, ersttäter oder nicht etc.

Quelle: Post #564097
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